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I. Der
Menschrenrechtsccharakter von Eigentum
I. Der Menschenrechtscharakter von Eigentum Die Preußische Treuhand prüft entsprechend ihrer Zielsetzung laufend die Möglichkeiten, den vertriebenen Eigentümern zu ihren Recht zu verhelfen. Sie beobachtet dabei insbesondere auch die europäische und internationale Rechtsprechung zu den Menschenrechten, und die fachwissenschaftliche Diskussion dieser Thematik, um tragfähige Ansätze für die Einleitung von Rechtsverfahren zu ermitteln. Besondere Bedeutung haben hierbei auch drei Symposien, die über einen Zeitraum von circa fünf Jahren (2006, 2008, 2010) in Königswinter bzw. in Bad Pyrmont stattgefunden haben und sich den Fragen der Eigentumsordnung in Mittel- und Osteuropa gewidmet haben, der Teil Europas, der bis heute durch das Enteignungsunrecht nach dem zweiten Weltkrieg schwer belastet ist. Die Ergebnisbände zu diesen drei Symposien sind in der Reihe der Staats- und völkerrechtlichen Abhandlungen der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht (Band 25/1, Band 25/2 und Band 25/3) unter dem Titel „Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht, Analysen und Beiträge zur Vergangenheitsbewältigung“ bei Duncker & Humblot, Berlin, erschienen. Die Symposien waren international mit Experten und Wissenschaftlern aus Polen, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Estland, Russland und den USA besetzt. In einem offenen Dialog wurden die Fragen des Eigentumsschutzes, das Unrecht der Enteignung, der Menschenrechtscharakter von Eigentum und die verschiedenen Ansätze zur Restitution in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erörtert. Besonderen Zündstoff erhalten diese drei Bände durch die Erörterung des menschenrechtsverletzenden Charakters des geschehenen Enteignungsunrechtes. Der in den erwähnten drei Bänden zu
den Symposien „Eigentumsrecht und Enteignungsunrecht“ wiedergegebene offene Dialog
zum Eigentumsschutz, das Unrecht der Enteignung, der Menschenrechtscharakter von
Eigentum und die verschiedenen Ansätze zur Restitution hat deutlich gemacht, dass
im Gegensatz zum sozialistischen beziehungsweise kommunistischen Verständnis,
nach dem Privateigentum nicht schutzwürdig ist, Eigentum ein grundlegendes Menschenrecht
ist. Deshalb kann ohne die Achtung dieses Menschenrechtes eine freiheitliche Grundordnung
nicht Bestand haben und eine freiheitliche Demokratie nicht gelingen. Die drei Bände über die genannten Symposien sind eine
wissenschaftlich fundierte Grundlage für die aus menschenrechtlicher Sicht erforderliche
Vergangenheitsbewältigung des Enteignungsunrechtes in Mittel- und Osteuropa nach
dem Zweiten Weltkrieg. In diesem Sinne sind sie auch eine wichtige Orientierungshilfe
für die Rechtsprechung.
II. Erbe erhalten, Zukunft gestalten -
III. Rückgabe von Grundeigentum an Aussiedler Restitutionsansprüche von deutschen Aussiedlern aus Polen können nun in bestimmten Fällen erfolgreich durchgesetzt werden. Die Preußische Treuhand verfolgt die polnische Rechtsprechung auch zur Frage der Restitution von gesetzlich bewirktem Eigentumsverlust bei Aussiedlern, um diese ggfs. bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen zu unterstützen. Diese Rechtsprechung schließt zwar immer noch die deutschen Ursprungseigentümer von einer Restitution aus, die jüngste Rechtsprechung berücksichtigt nun aber in bestimmten Fällen wenigstens die Erbengeneration bzw. Folgeeigentümer. So hat im Juni 2012 das höchste polnische Gericht bestätigt, dass ein Rückgabeanspruch an konfiszierten Vertriebenen - Grundeigentum für die Erben der ursprünglichen Eigentümer besteht. Die Preußische Treuhand beabsichtigt solche Aussiedlerfälle nun aufzugreifen und zu unterstützen. Die Rechtslage stellt sich im Einzelnen folgendermaßen dar: Gemäß dem polnischen Gesetz über die Bewirtschaftung von Grundflächen in Städten und Siedlungen von 1961 geht das Grundeigentum deutschstämmiger Personen, die nach 1945 zunächst die polnische Staatsangehörigkeit angenommen hatten, auf den polnischen Staat über, wenn sie nach Deutschland ausreisen und dadurch die polnische Staatsangehörigkeit verlieren, Der Eigentumsverlust trat mit der Ausreise ein. Es gibt bisher keine polnische Regelung für die Restitution dieser entschädigungslosen Eigentumsentziehung. Nunmehr hat der polnische Oberste Gerichtshof Ende Juni 2012 aber entschieden, daß diese Bestimmung jedenfalls nicht auf Personen anzuwenden ist, die Grundstücke von deutschstämmigen Personen im Wege der Erbschaft in Polen erworben haben. Das durch Erbschaft erworbene Eigentum an Grundstücken durfte demnach auch dann nicht auf den polnischen Staat übertragen werden, wenn diese Personen, d. h. die Erben, später endgültig nach Deutschland ausgereist sind und dadurch die polnische Staatsangehörigkeit verloren haben. Das auf den polnischen Staat gleichwohl übertragene Eigentum kann zurückgefordert werden. Damit ist für diesen engen Personenkreis eine begrüßenswerte Entscheidung getroffen worden. In Fällen einer Übertragung von Grundeigentum durch Aussiedler vor der Ausreise an deutschstämmige Personen in Polen, die zunächst keine Ausreiseabsicht hatten, besteht eine Rechtsprechung, daß das Eigentum nicht auf den polnischen Staat übergeht, wenn diese Person nach dem Eigentumserwerb ebenfalls ausreist. Ein Eigentumsübergang auf den polnischen Staat wird angenommen, wenn die Eigentumsübertragung vom polnischen Staat aus Rechtsgründen als unwirksam nachgewiesen werden kann. Bei einer Eigentumsübertragung durch einen Aussiedler nach der Ausreise wird in der polnischen Rechtsprechung z. T. Eigentumserwerb wegen guten Glaubens angenommen, wenn der übertragende Aussiedler noch im Grundbuch eingetragen war. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs allerdings muß der gute Glaube genau überprüft werden. Die nun vorsichtige Öffnung der polnischen Rechtsprechung gegenüber den
Restitutionsansprüchen deutschstämmiger Personen läßt ein wenig hoffen, dass
auch noch in anderen Fällen Restitutionsansprüche von Aussiedlern anerkannt
werden. Die Preußische Treuhand geht deshalb auch der Frage nach , welche
Voraussetzungen für Restitutionsansprüche von Aussiedlern nach Grundsätzen des
internationalen Rechts mit Aussicht auf Erfolg im Übrigen noch geltend gemacht
werden können. _______________________________ Unsere Bilanz und der Aufruf
unserer Gesellschaft.
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